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Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)

Stadtverwaltung Cottbus/ Kehrbezirk CS 004

Be­voll­mäch­te (r) Be­zirks­schorn­stein­fe­ge­rin/Be­zirks­schorn­stein­fe­ger (m/w/d)

Liste aktueller Kehrbezirksausschreibungen
PDF der Ausschreibung

Tätigkeitsprofil:

Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 1. Januar 2025 (Vergabetermin) in der kreisfreien Stadt Cottbus / Chósebuz ausgeschrieben:

Kehrbezirk CS 004

  • Ortsteile: Stadtmitte (Srjejz), Sandow (Žandow), Schmellwitz (Chmjelow), Ströbitz (Strobice), Spremberger Vorstadt (Grodkojske Psedmesto), Sachsendorf (Knorawa), Madlow (Modlej)
  • ca. 80 % City-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner) und ca. 20 % Landlage/Landgemeinden
  • 1.714 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 1.232Gebäude mit Feuerstättenschau an 2.758 Feuerstätten

Die Bestellung wird auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet (§ 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).
Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 01 CB 2024 bis zum 5. September 2024 an die

Stadtverwaltung Cottbus
Fachbereich Ordnung und Sicherheit
Servicebereich Ordnungsaufgaben / Vollzugsdienst
Berliner Straße 154
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 612 2364
ordnungsaufgaben@cottbus.de

(Der Umschlag mit den Bewerbungsunterlagen ist dem Vermerk „Bewerbung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu kennzeichnen.)
Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - BbgBAAV) das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Bestellungsbehörde.

Anforderungsprofil

Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der BbgBAAV vorgenommen. Der Bewerber (m/w/d) muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen (§ 9a Absatz 1 SchfHwG). Sie müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben sowie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Absatz 1 BbgBAAV).

Die Auswahl des Bewerbers (m/w/d) erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9a Absatz 3 SchfHwG).
Die Bewerbung muss die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 11 BbgBAAV genannten Angaben und Unterlagen sowie bei Bewerbungen auf mehr als einen Kehrbezirk Angaben nach § 4 Absatz 2 und 3 BbgBAAV enthalten. Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 BbgBAAV können als Kopie eingereicht werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach § 4 Absatz 4 Nummer 6 bis 10 BbgBAAV dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizulegen. Nachweise nach § 4 Absatz 4 Nummer 5b BbgBAAV ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veranstaltungen anerkannt.
Eine Auflistung der Angaben und Unterlagen, die Ihre Bewerbung enthalten muss, können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
Versucht ein Bewerber (m/w/d) sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, wird er von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Absatz 7 BbgBAAV). Des Weiteren ergeht der Hinweis auf § 9a Absatz 4 SchfHwG.
Ist auf der Grundlage der eingesandten Bewerbungsunterlagen und der Berechnung der Bewertungspunkte nach Anlage 2 BbgBAAV keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 BbgBAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die den Bewerbern (m/w/d) in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Absatz 4 Satz 2 BbgBAAV).
Nach der getroffenen Entscheidung wird der ausgewählte Bewerber (m/w/d) unverzüglich benachrichtigt. Dabei wird eine angemessene Frist zur schriftlichen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung gesetzt und über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen informiert (§ 6 Absatz 2 BbgBAAV).

Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (22,00 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4). Es werden weitere Gebühren für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach Tarifstelle 6.4.1 erhoben.

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