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Bezirksschornsteinfeger

Landkreis Märkisch-Oderland / KB Märkisch-Oderland 77

Brandenburg

Be­voll­mäch­te (r) Be­zirks­schorn­stein­fe­ge­rin/Be­zirks­schorn­stein­fe­ger (m/w/d)

Liste der Ausschreibungen
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Tätigkeitsprofil:

Für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 1. Januar 2025 (Vergabetermin) im Landkreis Märkisch-Oderland ausgeschrieben.

MO 077
Orte bzw. Ortsteile: Alt Zeschdorf OT von Zeschdorf, Booßen OT von Frankfurt (Oder), Carzig OT von Fichtenhöhe, Döbberin OT von Zeschdorf, teilw. Falkenhagen, teilw. Frankfurt (Oder), Hathenow OT von Alt Tucheband, Klessin GT von Podelzig, Lebus, Mallnow OT von Lebus, Neuzeschdorf GT von Zeschdorf, Niederjesar OT von Fichtenhöhe, Podelzig, Rengenmantel GT von Falkenhagen, Schönfließ OT von Lebus, Wuhden GT von Podelzig, Wulkow OT von Lebus, Wüste Kunersdorf GT von Lebus
ca. 3 % Stadtrand-Lage (Stadt über 35.000 Einwohner), 30 % Kleinstadt-Lage (Stadt unter 35.000 Einwohner), 66 % Land-Lage/Landgemeinden, 1 % Gehöft-Lage (außerhalb geschlossener Ortschaften)
2896 Gebäude gemäß Kehrbuch, davon 2847 mit Feuerstättenschau
Die Bestellung für einen Bezirk wird unter Berücksichtigung der Altersgrenze auf sieben Jahre befristet (§ 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG).
Senden Sie bitte Ihre schriftliche und unterschriebene Bewerbung für den oben genannten Bezirk unter Angabe der Kennziffer 2 MOL 2024 bis zum 14. Oktober 2024 an
Landkreis Märkisch-Oderland
Rechts- und Ordnungsamt
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Für die Einhaltung der Einreichungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Posteingangs (Posteingangsstempel) bei der Behörde (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BbgBAAV).

Anforderungsprofil

Die Bestellung erfolgt für die Dauer von sieben Jahren. Auf die Altersgrenze von 67 Jahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG wird hingewiesen. Die Aufgaben und Tätigkeiten einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind in den §§ 13 und 16 SchfHwG sowie in § 2 BbgBAAV beschrieben.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornseinfegerhandwerks besitzen. Ebenso müssen die Bewerberinnen und Bewerber über die für die Erfüllung der Aufgaben von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfergern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen.

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